Doppelbesteuerung bei Erbschaften in Spanien: was Expatriates wissen müssen
Zusammenfassung: Spanien hat Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen nur mit Frankreich und Schweden. Für deutsche, britische, amerikanische und die meisten anderen Expatriates existiert kein bilateraler Schutz. Grenzüberschreitende Nachlässe riskieren echte Doppelbesteuerung — gemindert allenfalls durch einseitige Entlastungsmechanismen, die keine vollständige Lösung darstellen.
Warum das Doppelbesteuerungsrisiko bei Erbschaften besonders hoch ist
Anders als im Bereich der Einkommensteuer — wo Deutschland ein weltweites Netz von über 90 Doppelbesteuerungsabkommen unterhält — ist das internationale Netz der Erbschaftsteuerabkommen außerordentlich dünn.
Spanien hat Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit:
- Frankreich (Abkommen von 1963)
- Schweden (Abkommen von 1963)
Mit Deutschland, Österreich, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA, den Niederlanden, Belgien oder anderen für Expatriates relevanten Ländern besteht kein Abkommen.
Was "Doppelbesteuerung" bei einer Erbschaft konkret bedeutet
Szenario: Ein in Barcelona ansässiger deutscher Staatsangehöriger stirbt. Er hinterlässt:
- Eine Wohnung in Barcelona (in Spanien belegenes Vermögen → spanische Erbschaftsteuer)
- Wertpapiere bei einer deutschen Bank (in Deutschland belegenes Vermögen → deutsche Erbschaftsteuer)
- Ein Konto bei einer schweizer Bank (je nach Kanton)
Das Ergebnis: Sowohl Spanien als auch Deutschland können Erbschaftsteuer auf Teile des Nachlasses erheben. Ohne Abkommen gibt es keinen automatischen Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbelastung.
Einseitige Entlastungsmechanismen: was existiert
Trotz fehlender Abkommen sehen die nationalen Rechte Spaniens und Deutschlands einseitige Entlastungsmechanismen vor.
In Spanien:
- Artikel 23 des Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (LISD): Im Ausland bereits gezahlte Steuer auf im Ausland belegenes Vermögen kann auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden — bis zur Höhe der spanischen Steuer auf dasselbe Vermögen.
In Deutschland:
- § 21 ErbStG: Im Ausland gezahlte Steuer auf im Ausland belegenes Vermögen kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden — ebenfalls nur bis zur Höhe der deutschen Steuer auf dasselbe Vermögen.
Die entscheidende Einschränkung: Diese Anrechnung gilt nur für Vermögen, das in beiden Ländern als belegen gilt. Vermögen, das nur in einem Land steuerpflichtig ist (z. B. spanische Immobilien nach deutschem Recht als im Ausland belegen), wird nicht angerechnet. Eine vollständige Neutralisierung der Doppelsteuer ist damit in der Praxis selten erreichbar.
Das US-Sonderproblem: weltweite Erbschaftsteuer
Für US-amerikanische Expatriates in Spanien ist die Situation besonders komplex. Die USA erheben Erbschaftsteuer (Federal Estate Tax) auf den weltweiten Nachlass aller US-Bürger und -Ansässigen — unabhängig vom Wohnsitz. Das bedeutet:
- Spanien besteuert den in Spanien belegenen Nachlass
- Die USA besteuern den gesamten weltweiten Nachlass
Ein bilaterales Erbschaftsteuerabkommen zwischen Spanien und den USA besteht nicht. Der Foreign Tax Credit nach US-Recht mildert die Doppelbesteuerung, eliminiert sie aber nicht vollständig.
Planungsansätze zur Risikominimierung
1. Rechtswahl nach EU-Erbrechtsverordnung Die Wahl deutschen Rechts gemäß Artikel 22 EU-ErbVO verändert nicht die Erbschaftsteuerpflicht — Steuerrecht und Erbrechtsstatut sind getrennte Fragen —, kann aber die Nachlassstruktur vereinfachen und die Anzahl der involvierten Rechtsordnungen reduzieren.
2. Schenkungen zu Lebzeiten Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich effizienter sein als Erbschaften. Die deutsche und spanische Schenkungsteuer müssen koordiniert werden.
3. Professionelle Koordination Bei grenzüberschreitenden Nachlässen ist die gleichzeitige Beratung durch einen deutschen Erbschaftsteuerberater und einen spanischen asesor fiscal unerlässlich. Sequenzielle Beratung — erst Deutschland, dann Spanien oder umgekehrt — führt häufig zu suboptimalen Ergebnissen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien für Erbschaften? Nein. Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Entlastung erfolgt ausschließlich durch einseitige Anrechnungsmechanismen nach nationalem Recht.
Kann ich die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland abziehen? Über § 21 ErbStG kann die in Spanien gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden — aber nur auf den Teil, der dasselbe Vermögen betrifft, und nur bis zur Höhe der deutschen Steuer auf dieses Vermögen. Eine vollständige Anrechnung ist selten.
Mein Erbe wohnt in Deutschland und ich in Spanien. Wo ist Erbschaftsteuer zu zahlen? In Spanien auf das in Spanien belegene Vermögen (Immobilien, spanische Bankkonten). In Deutschland möglicherweise ebenfalls, wenn der Erbe unbeschränkt steuerpflichtig ist oder deutsches Vermögen vorhanden ist. Beide Steuerpflichten können gleichzeitig bestehen.
Lohnt es sich, vor dem Tod nach Deutschland zurückzuziehen, um spanische Erbschaftsteuer zu vermeiden? Dies ist eine komplexe steuerliche Frage, die von der persönlichen Situation, den Vermögenswerten und dem Timing abhängt. Eine professionelle Beratung ist unerlässlich. Steuerlich motivierte Wohnsitzverlegungen kurz vor dem Tod können von den Behörden angefochten werden.
Weiterführende Artikel
- Erbschaftsteuer für Nichtansässige in Spanien
- Kryptovermögen und Erbschaftsteuer in Spanien
- EU-Erbrechtsverordnung für Expatriates in Spanien
- Nachlassplanung für Ausländer in Spanien
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bitte konsultieren Sie stets einen qualifizierten deutschen oder spanischen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater für Ihre individuelle Situation.