Immobilie in Spanien erben als Ausländer: Der praktische Leitfaden
Kurz gefasst: Eine Immobilie in Spanien zu erben ist als nicht-ansässiger Ausländer möglich — aber der Prozess ist aufwändiger als in Deutschland. Notar, Grundbuchamt, Erbschaftsteuer und NIE-Nummern müssen koordiniert werden, oft von einem anderen Land aus. Dieser Leitfaden erklärt die 8 Schritte, die Ihre Erben durchlaufen müssen.
Warum spanische Immobilienerbschaften für Nicht-Ansässige komplex sind
Immobilien unterliegen in ganz Europa dem Recht des Belegenheitsorts (lex situs). Das bedeutet: Ihr Ferienhaus in Málaga oder Ihre Wohnung in Barcelona unterliegen beim Erbfall immer spanischem Recht — unabhängig davon, ob Sie in Deutschland ein Testament hinterlassen, ob Sie deutsches Erbrecht gewählt haben, und ob Ihre Erben überhaupt jemals in Spanien waren.
Das spanische Erbrecht weist dem Notar (notario) eine zentrale Rolle zu. Ohne notarielle Erbschaftsurkunde (Escritura de Herencia) kann keine Immobilie in Spanien umgeschrieben werden. Punkt.
Für Erben mit Wohnsitz im Ausland bedeutet das: Sie müssen entweder persönlich nach Spanien reisen und die Urkunde vor dem Notar unterzeichnen — oder eine in Deutschland notariell beglaubigte und apostillierte Vollmacht ausstellen, damit ein Bevollmächtigter in Spanien für sie handeln kann.
Schritt 1: Sterbeurkunde beschaffen und registrieren
Der Tod muss beim zuständigen spanischen Standesamt (Registro Civil) eingetragen werden. Falls der Erblasser im Ausland verstorben ist, erfolgt die Eintragung beim spanischen Konsulat im Sterbeort-Land.
Die spanische Sterbeurkunde wird in diesem Schritt ausgestellt. Falls die originale Sterbeurkunde in Deutschland ausgestellt wurde, benötigen Sie:
- Eine offizielle deutsche Sterbeurkunde
- Eine Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen von 1961 (erhältlich beim zuständigen Landgericht oder der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat)
- Eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische durch einen vereidigten Übersetzer
Schritt 2: Letztwillenzeugnis beantragen
Das Certificado de Últimas Voluntades ist ein staatliches Dokument, das bescheinigt, ob der Erblasser in Spanien ein Testament hinterlassen hat und bei welchem Notar es aufbewahrt wird.
Dieser Antrag kann frühestens 15 Werktage nach dem Tod gestellt werden (Todeseintragung muss abgeschlossen sein). Zuständig ist das Justizministerium (Ministerio de Justicia). Der Antrag kann online (sede.mjusticia.gob.es) oder über einen spanischen gestor gestellt werden. Kosten: ca. 3,70 €.
Falls kein spanisches Testament vorhanden ist, kann ein ausländisches Testament anerkannt werden — muss aber mit Apostille versehen und ins Spanische übersetzt worden sein.
Schritt 3: NIE-Nummern für alle Erben
Die Número de Identificación de Extranjero (NIE) ist die spanische Steueridentifikationsnummer für Ausländer. Ohne NIE kann kein Erbe die Erbschaftsurkunde unterzeichnen. Ohne Unterschrift kein Eigentumsübergang.
Wie und wo beantragen:
- Beim spanischen Generalkonsulat in Deutschland (Frankfurt, München, Berlin, Hamburg oder Düsseldorf) — Terminvereinbarung erforderlich, Wartezeiten von 4–8 Wochen sind nicht ungewöhnlich
- Alternativ direkt in Spanien bei einer Comisaría de Policía Nacional (Nationalpolizeiwache) oder einem Ausländeramt (Oficina de Extranjería)
Erforderliche Unterlagen: Reisepass, ausgefülltes Formular EX-15, Begründung des Bedarfs (Erbschaftsfall ist eine anerkannte Begründung).
Empfehlung: NIE-Antrag so früh wie möglich stellen — er ist der häufigste Flaschenhals im Prozess.
Schritt 4: Vermögensinventar und Bewertungen erstellen
Vor der notariellen Erbschaftsurkunde müssen alle spanischen Vermögenswerte inventarisiert und bewertet werden:
Für Immobilien:
- Grundbuchauszug (nota simple) beim Registro de la Propiedad des Belegenheitsorts — bestätigt Eigentum und Lasten
- Valor de referencia des Katasteramts (sedecatastro.gob.es) — amtlicher Referenzwert als Mindestbewertungsgrundlage für die Erbschaftsteuer
Für Bankkonten:
- Saldobestätigung zum Todestag von jeder spanischen Bank
Für Fahrzeuge, Wertgegenstände usw.:
- Marktübliche Bewertungen oder professionelle Gutachten
Schritt 5: Notartermin und Erbschaftsurkunde
Mit allen Dokumenten erstellt der Notar die Escritura de Herencia (auch Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia genannt). Diese Urkunde:
- Benennt Erblasser und Erben
- Listet alle spanischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- Legt den Erbteil jedes Erben gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge fest
- Weist konkrete Vermögenswerte den einzelnen Erben zu
- Wird von allen Erben unterzeichnet (persönlich oder per Vollmacht)
Für Erben mit Wohnsitz in Deutschland: Es ist möglich, eine in Deutschland notariell beurkundete und mit Apostille versehene Vollmacht (poder notarial) auszustellen, die eine in Spanien ansässige Vertrauensperson, einen Rechtsanwalt oder gestor bevollmächtigt, für Sie zu unterzeichnen. Die Vollmacht muss ins Spanische übersetzt sein.
Notarkosten: Die Notargebühren in Spanien sind staatlich geregelt und richten sich nach dem deklarierten Vermögenswert. Bei einer Immobilie im Wert von 200.000–400.000 € betragen die Notargebühren typischerweise 600–1.200 €.
Schritt 6: Erbschaftsteuer zahlen
Bevor die Immobilie im Grundbuch umgeschrieben werden kann, muss die Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, Formular Modelo 650) entrichtet worden sein.
Frist: 6 Monate ab Todestag (verlängerbar auf 12 Monate bei rechtzeitigem Antrag innerhalb von 5 Monaten).
Zuständig: Die autonome Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt.
Wer reicht ein: Der Erbe selbst oder sein Bevollmächtigter. Der Notar erledigt dies nicht. Empfehlenswert ist ein lokaler gestor oder abogado.
Schritt 7: Grundbucheintragung
Nach Unterzeichnung der Erbschaftsurkunde und Zahlung der Erbschaftsteuer wird die Immobilie beim Registro de la Propiedad auf den/die Erben umgeschrieben. Erforderlich sind:
- Beglaubigte Kopie der Erbschaftsurkunde
- Nachweis über die Zahlung der Erbschaftsteuer (carta de pago oder justificante de autoliquidación)
- Nachweis über die Zahlung der Plusvalía Municipal (kommunale Wertzuwachsteuer auf Immobilien — wird an die Gemeinde gezahlt, in der die Immobilie liegt)
Die Eintragung dauert in der Regel 2–6 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Schritt 8: Laufende Pflichten nach der Eintragung
Nach der Umschreibung übernehmen Sie als neuer Eigentümer alle laufenden Pflichten:
- Jährliche Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) an die Gemeinde
- Nicht-Ansässigensteuer (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR) — wenn Sie die Immobilie nicht vermieten, gilt eine Pauschalbesteuerung auf den Katasterwert; bei Vermietung auf die tatsächlichen Mieteinnahmen
- Gemeinschaftskosten (cuota de comunidad) wenn zutreffend
- Aktualisierung der Versicherungspolicen
Typische Gesamtkosten einer Immobilienerbschaft
Bei einer spanischen Immobilie im Wert von 250.000 € können die Gesamtkosten für nicht-ansässige Erben in einer Region mit regionalen Freibeträgen (z. B. Andalusien) ungefähr so aussehen:
| Kostenart | Ungefähre Kosten |
|---|---|
| Notarkosten | 800–1.200 € |
| Grundbucheintragungsgebühren | 400–600 € |
| Erbschaftsteuer (Andalusien, Kind als Erbe) | Nahezu null |
| Plusvalía Municipal | 500–3.000 € (ortsabhängig) |
| Gestor/Anwalt (Vertretung + Steuererklärung) | 1.500–4.000 € |
| Übersetzungen und Apostillen | 300–600 € |
| Geschätzt gesamt | 3.500–9.400 € |
In einer Region ohne vollständige Bonifikation (z. B. Katalonien) kann die Erbschaftsteuer selbst den dominierenden Kostenfaktor darstellen.
Wie Sucesio Ihren Erben Zeit und Geld spart
Die größte Quelle von Verzögerungen und Kosten bei spanischen Immobilienerbschaften ist nicht die Steuer — es ist die Zeit, die Erben brauchen, um überhaupt herauszufinden, was existiert und wo es liegt.
Mit Sucesio können Sie für Ihre Erben hinterlegen:
- Vollständige Immobiliendaten: Adresse, Katasterreferenz, Grundbuchnummer, Wert
- Kontaktdaten des zuständigen Notars und Ihres spanischen gestors
- Kopien relevanter Dokumente (Kaufurkunde, NIE, etc.)
- Angaben zu allen Hypotheken und Verbindlichkeiten
- Praktische Anweisungen, an wen sie sich zuerst wenden sollen
Diese Informationen, die sicher beim Tod übermittelt werden, können Wochen aus dem Prozess nehmen — und Erben davor bewahren, kostspielige Fehler zu machen, weil ihnen grundlegende Informationen fehlen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Erbe persönlich nach Spanien reisen? Nicht zwingend. Sie können eine notariell beglaubigte und apostillierte Vollmacht in Deutschland ausstellen, die eine Vertrauensperson (Anwalt, gestor, Familienmitglied) bevollmächtigt, in Spanien für Sie zu handeln. Die Vollmacht muss ins Spanische übersetzt sein.
Was passiert, wenn mehrere Erben die Immobilie nicht aufteilen können? Wenn Erben sich nicht einigen können, wer die Immobilie erhält oder ob sie verkauft werden soll, stockt das Verfahren. Eine gerichtliche Erbteilung (división de la herencia) oder ein Mediationsverfahren kann notwendig werden — ein häufiger und kostspieliger Streitgrund.
Kann ich die ererbte Immobilie sofort verkaufen? Erst nach vollständiger Eintragung im Grundbuch und Zahlung aller Steuern. In der Praxis dauert das 6–18 Monate ab Todestag. Ein Verkauf vor Abschluss des Erbverfahrens ist rechtlich nicht möglich.
Was ist, wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist? Die Hypothek geht zusammen mit der Immobilie auf den Erben über. Der Erbe kann die Erbschaft annehmen (einschließlich der Schulden), ausschlagen (renuncia de herencia) oder — in manchen Fällen — die Erbschaft auf das Nachlassvermögen beschränken (aceptación a beneficio de inventario).
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen auf internationale Erbschaften spezialisierten Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater in Spanien.